Einführung in die Unfallverhütungsvorschriften für das Bewachungsgewerbe
Im Bewachungsgewerbe spielen Unfallverhütungsvorschriften eine zentrale Rolle, um die Sicherheit von Mitarbeitern und Dritten zu gewährleisten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat spezifische Vorschriften entwickelt, die auf die besonderen Anforderungen dieser Branche zugeschnitten sind. Eine der wichtigsten Vorschriften ist die DGUV Vorschrift 23 'Wach- und Sicherungsdienste', die von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) herausgegeben wird. Diese Vorschrift regelt die Sicherheitsstandards für alle gewerblichen Bewachungstätigkeiten, die dem Schutz von Personen und Sachwerten dienen.
Verantwortlichkeiten und Pflichten im Bewachungsgewerbe
Die DGUV Vorschrift 23 legt fest, dass der Unternehmer die Verantwortung trägt, nur geeignete und befähigte Personen für Wach- und Sicherungstätigkeiten einzusetzen. Diese Präventionspflicht ist zentral, um Unfälle und Gefährdungen zu vermeiden. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Dienstanweisung, die spezifische Verhaltensregeln für Beschäftigte in Gefahrensituationen festlegt und als Grundlage für die Unterweisung dient.
Ein weiterer Aspekt der Vorschrift ist das Verbot des Konsums von Alkohol und berauschenden Mitteln während der Dienstzeit, da Wach- und Sicherungstätigkeiten hohe Anforderungen an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit stellen. Vor der Übernahme eines neuen Wachobjekts ist eine Objekteinweisung erforderlich, um die Mitarbeiter mit den spezifischen Gefahrenquellen des Objekts vertraut zu machen.
Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Der Unternehmer ist verpflichtet, die notwendige Ausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand bereitzustellen. Dazu gehört auch die persönliche Schutzausrüstung (PSA), die kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Die Auswahl der PSA basiert auf einer Gefährdungsbeurteilung, die die spezifischen Risiken der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt. Beschäftigte sind verpflichtet, die PSA bestimmungsgemäß zu verwenden, um ihre Schutzwirkung zu gewährleisten.
Beispiele für PSA im Bewachungsgewerbe sind Warnkleidung bei Verkehrsdiensten oder Kälteschutzkleidung bei Außendiensten im Winter. Der Arbeitgeber muss regelmäßig prüfen, ob die bereitgestellte PSA noch funktionsfähig ist, und die Beschäftigten müssen Mängel unverzüglich melden.
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz
Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss spezifisch für den jeweiligen Einsatzbereich erstellt werden, da sich die Gefährdungen je nach Tätigkeit und Objekt stark unterscheiden können. Typische Gefährdungen im Bewachungsgewerbe sind Gewaltrisiken durch Dritte, psychische Belastungen und Alleinarbeit.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess, der bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden muss. Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren, sollten nach dem TOP-Prinzip priorisiert werden: technische Maßnahmen vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Maßnahmen.
Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Die DGUV Vorschrift 1 'Grundsätze der Prävention' regelt branchenübergreifend die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Dazu gehört die Ausbildung und regelmäßige Fortbildung von Ersthelfern, die alle zwei Jahre erfolgen sollte. Im Notfall ist es wichtig, die eigene Sicherheit sicherzustellen, den Zustand der betroffenen Person zu prüfen und die Rettungskette unverzüglich einzuleiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die DGUV Vorschrift 23 regelt die Unfallverhütung im Bewachungsgewerbe und verpflichtet den Unternehmer, nur geeignete Personen einzusetzen.
- Eine Dienstanweisung konkretisiert das Verhalten in Gefahrensituationen und ist Grundlage für die Unterweisung.
- Der Konsum von Alkohol und berauschenden Mitteln ist während der Dienstzeit untersagt.
- Der Unternehmer muss die notwendige Ausrüstung und PSA bereitstellen; Beschäftigte müssen diese bestimmungsgemäß verwenden.
- Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess und muss bei Änderungen aktualisiert werden.
- Ersthelfer müssen regelmäßig fortgebildet werden, um im Notfall effektiv handeln zu können.