Notwehr nach § 32 StGB
Die Notwehr ist ein zentraler Begriff im Strafrecht und wird in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Sie beschreibt die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob der Angreifer strafmündig ist oder nicht. Die Notwehrlage setzt voraus, dass der Angriff gegenwärtig ist, das heißt, er muss unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch andauern. Ein Beispiel hierfür ist der Diebstahl, bei dem der Angriff auf das Gewahrsam so lange andauert, bis die Beute gesichert ist.
Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung bedeutet, dass die Maßnahme zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet sein muss. Unter mehreren wirksamen Mitteln ist dasjenige zu wählen, das den Angreifer am wenigsten beeinträchtigt. Die Gebotenheit der Verteidigung, ebenfalls ein Kriterium des § 32 StGB, bezieht sich auf sozialethische Einschränkungen. Diese greifen etwa bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem verteidigten Rechtsgut, bei Angriffen erkennbar schuldunfähiger Personen oder bei provozierten Angriffen.
Die Notwehr schützt nicht nur Leib und Leben, sondern grundsätzlich jedes individuelle Rechtsgut, einschließlich Eigentum, Besitz, Hausrecht und Ehre. Ein Angriff muss jedoch rechtswidrig sein, damit Notwehr zulässig ist. Gegen rechtmäßige Handlungen, wie eine polizeiliche Festnahme, besteht kein Notwehrrecht.
Nothilfe und Notwehrexzess
Die Verteidigung eines Dritten wird als Nothilfe bezeichnet und unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Notwehr. Ein Sicherheitsmitarbeiter, der eine dritte Person verteidigt, handelt also im Rahmen der Nothilfe. Überschreitet eine Verteidigungshandlung die Grenzen der Erforderlichkeit, spricht man von einem Notwehrexzess. In solchen Fällen entfällt die Rechtfertigung sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich. Strafrechtlich könnte § 33 StGB als Entschuldigungsgrund in Betracht kommen.
Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB
Der rechtfertigende Notstand ist in § 34 StGB geregelt und unterscheidet sich grundlegend von der Notwehr. Während die Notwehr einen rechtswidrigen Angriff voraussetzt, kann der Notstand auch bei Gefahrenlagen greifen, die nicht von einem menschlichen Angriff ausgehen, wie Naturgewalten oder technischen Defekten. Der Notstand erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Für die Interessenabwägung verlangt § 34 StGB, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Zudem muss die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Ein Beispiel ist das Eintreten einer Tür, um eine Person aus einem verrauchten Raum zu retten. Hier überwiegt das Interesse am Leben der Person das Eigentumsinteresse am Türschloss.
Unterschiede zwischen Notwehr und Notstand
Der wesentliche Unterschied zwischen Notwehr und Notstand liegt in der Art der Bedrohung und der Art der Abwehr. Notwehr richtet sich gegen einen Angreifer und erfordert keine Güterabwägung, sondern lediglich die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung. Der Notstand hingegen erfordert eine Güterabwägung und kann auch gegenüber unbeteiligten Dritten wirken.
Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 StPO
Das Jedermann-Festnahmerecht ist in § 127 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es erlaubt es Privatpersonen, jemanden vorläufig festzunehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Ein Haftbefehl ist hierfür nicht erforderlich. Neben dem Betreffen auf frischer Tat muss entweder Fluchtverdacht bestehen oder die Identität der Person nicht sofort feststellbar sein.
Eine Person ist auf frischer Tat betroffen, wenn sie während oder unmittelbar nach der Tatausführung in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat angetroffen wird. Verfolgt auf frischer Tat ist, wer den Tatort bereits verlassen hat, aber aufgrund zuverlässiger Indizien als Täter identifiziert und unmittelbar im Anschluss verfolgt wird.
Das Jedermann-Festnahmerecht ist ein reines Festhalterecht bis zur Übergabe an die Polizei. Es begründet keine hoheitlichen Befugnisse wie Vernehmungs-, Durchsuchungs- oder Ermittlungsrechte. Die festgenommene Person muss unverzüglich der Polizei übergeben werden, da eine längere eigenmächtige Freiheitsentziehung nicht von § 127 Abs. 1 StPO gedeckt ist und strafbar sein kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Notwehr nach § 32 StGB erlaubt die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
- Erforderlichkeit und Gebotenheit sind zentrale Kriterien der Notwehr.
- Nothilfe ist die Verteidigung eines Dritten und unterliegt denselben Voraussetzungen wie Notwehr.
- Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB erlaubt Eingriffe bei Gefahrenlagen, die nicht von einem menschlichen Angriff ausgehen.
- Notwehr erfordert keinen Güterabwägung, Notstand hingegen schon.
- Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme bei frischer Tat und Fluchtverdacht oder unbekannter Identität.
- Eine festgenommene Person muss unverzüglich der Polizei übergeben werden.