Notwehr nach § 227 BGB
Die Notwehr ist ein zentrales Konzept im Bürgerlichen Recht, das in § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Nach § 227 Abs. 1 BGB ist eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht widerrechtlich. Dies bedeutet, dass eine Handlung, die zur Abwehr eines Angriffs erforderlich ist, rechtlich gerechtfertigt ist und somit keine zivilrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
§ 227 Abs. 2 BGB definiert die Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Die Notwehrhandlung muss das relativ mildeste Mittel sein, das zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist. Es kommt dabei nicht auf ein Verschulden oder die Schuldfähigkeit des Angreifers an, sondern allein auf die objektive Rechtswidrigkeit des Angriffs.
Ein Beispiel für die Anwendung von § 227 BGB ist der Fall, in dem ein Wachmann einen Kunden festhält, der versucht, eine Handtasche zu stehlen. Der Diebstahl stellt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum dar, und das Festhalten des Kunden kann als erforderliche Verteidigungshandlung gerechtfertigt sein.
Die Notwehr umfasst auch die Verteidigung eines Dritten, die als Nothilfe bezeichnet wird. Wenn ein Sicherheitsmitarbeiter einen Angreifer festhält, um einen unbeteiligten Passanten zu schützen, ist dies ebenfalls durch § 227 Abs. 2 BGB gedeckt.
Wird das erforderliche Maß der Abwehrhandlung überschritten, entfällt die Rechtfertigung nach § 227 BGB. In solchen Fällen spricht man von einer Überschreitung der Notwehr.
Verteidigungsnotstand nach § 228 BGB
Der Verteidigungsnotstand ist in § 228 BGB geregelt und betrifft Situationen, in denen eine Gefahr von der beschädigten Sache selbst ausgeht. Diese Vorschrift wird auch als „Verteidigungsnotstand“ bezeichnet. Ein klassisches Beispiel ist der Fall, in dem ein Sicherheitsmitarbeiter einen aggressiven Hund abwehrt, der einen Kollegen angreift. Die Abwehrhandlung, die zur Beschädigung der Leine des Hundes führt, ist durch § 228 BGB gerechtfertigt, da die Gefahr von dem Tier selbst ausgeht.
Zusätzlich zur Erforderlichkeit der Abwehrhandlung verlangt § 228 BGB die Verhältnismäßigkeit zwischen dem verursachten Schaden und der abgewendeten Gefahr. Wenn die Verhältnismäßigkeit fehlt, entfällt die Rechtfertigung, und der Handelnde haftet regelmäßig nach § 823 BGB für den verursachten Schaden.
§ 228 Satz 2 BGB regelt, dass der Handelnde zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die Gefahr selbst verschuldet hat, wobei die Rechtfertigung der Handlung selbst bestehen bleibt.
Der Verteidigungsnotstand unterscheidet sich vom Aggressivnotstand nach § 904 BGB. Während beim Verteidigungsnotstand die Gefahr von der beschädigten Sache selbst ausgeht, wird beim Aggressivnotstand auf eine unbeteiligte Sache eingewirkt, um eine anderweitige Gefahr abzuwenden. Der Handelnde ist nach § 904 Satz 2 BGB ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.
Selbsthilfe nach § 229 BGB
Die Selbsthilfe ist in § 229 BGB geregelt und erlaubt es einer Person, bestimmte Handlungen vorzunehmen, um einen eigenen, bereits bestehenden Anspruch zu sichern, wenn keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe erlangt werden kann und eine Anspruchsvereitelung oder -erschwerung droht. Die Vorschrift nennt ausdrücklich die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache sowie die Festnahme oder Widerstandsbeseitigung gegenüber einem Verpflichteten.
Ein Beispiel für die Anwendung von § 229 BGB ist der Fall, in dem ein Restaurantgast ohne zu zahlen fluchtartig das Lokal verlässt und der Sicherheitsmitarbeiter ihn festhält, weil die Polizei nicht rechtzeitig eintreffen kann. Hier dient die Festnahme der Sicherung eines Zahlungsanspruchs.
Die Selbsthilfe nach § 229 BGB ist im Bewachungsgewerbe mit Vorsicht anzuwenden, da die Anwendbarkeit für Bewachungspersonal, das fremde Ansprüche sichert, kontrovers diskutiert wird. Es ist wichtig, die Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen, insbesondere die Beauftragung und die eigenen Rechte aus dem Vertrag.
„Obrigkeitliche Hilfe“ im Sinne des § 229 BGB bezieht sich in der heutigen Rechtsordnung vor allem auf staatliche Hilfe durch Polizei oder Gerichte. Die Grenzen der Selbsthilfe ergeben sich aus § 230 BGB, der nachträglich einen Arrestantrag verlangt, wenn die Selbsthilfe ohne rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe erfolgt ist.
Ein weiteres Beispiel ist der Fall, in dem ein Vermieter oder dessen beauftragter Sicherheitsdienst verhindert, dass ein säumiger Mieter beim Auszug bewegliche Sachen mitnimmt, an denen dem Vermieter ein Vermieterpfandrecht zusteht. Auch hier greift § 229 BGB zur Sicherung eines dinglichen Sicherungsrechts.
§ 229 BGB wird als „Selbsthilfe im engeren Sinne“ bezeichnet und unterscheidet sich von der allgemeinen Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB, die speziell gegen verbotene Eigenmacht gerichtet ist.
Das Wichtigste in Kürze
- § 227 BGB regelt die Notwehr und rechtfertigt erforderliche Verteidigungshandlungen gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe.
- Notwehr umfasst auch die Nothilfe zur Verteidigung Dritter.
- Eine Überschreitung der Notwehr führt zum Entfall der Rechtfertigung.
- § 228 BGB betrifft den Verteidigungsnotstand, bei dem die Gefahr von der beschädigten Sache selbst ausgeht.
- Die Verhältnismäßigkeit der Abwehrhandlung ist entscheidend für die Rechtfertigung nach § 228 BGB.
- § 229 BGB erlaubt Selbsthilfe zur Sicherung eigener Ansprüche bei drohender Anspruchsvereitelung und fehlender obrigkeitlicher Hilfe.
- Die Anwendung von § 229 BGB im Bewachungsgewerbe erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
- „Obrigkeitliche Hilfe“ bezieht sich auf staatliche Hilfe durch Polizei oder Gerichte.
- Die Grenzen der Selbsthilfe ergeben sich aus § 230 BGB.
- § 229 BGB unterscheidet sich von der Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB.