Haftungs- und Deliktsrecht im Bewachungsgewerbe
Im Bewachungsgewerbe spielt die Haftung für das Verhalten von Mitarbeitern eine zentrale Rolle. Nach § 831 BGB haftet ein Geschäftsherr für den Schaden, den ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit einem Dritten zufügt. Ein funktionaler Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe ist dabei entscheidend. Fehlt dieser, wie bei einem Wachmann, der einen persönlichen Streit gewalttätig austrägt, scheidet eine Haftung des Unternehmens aus, da die Tat nur "bei Gelegenheit" der Tätigkeit geschah.
Unternehmen können sich von der Haftung exkulpieren, wenn sie nachweisen, dass sie bei der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Regelmäßige und dokumentierte Schulungen des Sicherheitspersonals, etwa zu den Grenzen von Notwehr und Selbsthilfe, sind dabei wichtige Beweismittel.
Selbsthilfe- und Notwehrrechte
Die zivilrechtlichen Selbsthilfe- und Notwehrrechte, geregelt in den §§ 227–230 und 859 BGB, unterliegen dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass Gewalt nur angewendet werden darf, wenn sie erforderlich ist, um eine Gefahr abzuwenden. Sobald keine Gefahr mehr besteht, entfällt die Rechtfertigung für weitere Gewaltanwendung. Ein Sicherheitsmitarbeiter, der gegen eine bereits überwältigte Person weiterhin Gewalt einsetzt, handelt daher unrechtmäßig.
Bei der Wahl der Mittel zur Gefahrenabwehr ist stets das mildeste, gleich wirksame Mittel zu wählen. Wenn ein Wachmann die Wahl hat, einen flüchtenden Ladendieb entweder verbal oder mit körperlicher Gewalt zu stoppen, muss er sich für die verbale Aufforderung entscheiden, wenn beide Mittel gleich wirksam sind.
Eigentum und Besitz
Im deutschen Recht wird zwischen Eigentum und Besitz unterschieden. Eigentum (§ 903 BGB) ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person, während Besitz (§ 854 BGB) die tatsächliche Herrschaft über eine Sache beschreibt. Ein Mieter ist beispielsweise Besitzer, aber nicht Eigentümer der gemieteten Wohnung. Der Vermieter bleibt mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB), während der Mieter unmittelbarer Besitzer ist.
Der Eigentümer kann nach § 985 BGB die Herausgabe einer Sache vom Besitzer verlangen, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat. Der Besitzer kann sich nach § 986 BGB verteidigen, wenn ihm ein Recht zum Besitz zusteht, etwa durch einen Mietvertrag.
Gutgläubiger Erwerb und Schutz des Eigentümers
Der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB ermöglicht es, Eigentum an einer Sache zu erwerben, auch wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist, sofern der Erwerber gutgläubig ist. Eine Ausnahme bildet § 935 BGB, der den gutgläubigen Erwerb bei gestohlenen oder verlorenen Sachen ausschließt. Der ursprüngliche Eigentümer kann die Sache nach § 985 BGB herausverlangen, selbst wenn der Erwerber gutgläubig war.
Deliktische Haftung und Schadensersatz
Die deliktische Haftung nach § 823 BGB umfasst die Verletzung absoluter Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. § 823 Abs. 2 BGB erweitert dies auf Verstöße gegen Schutzgesetze, wie etwa Strafnormen. Bei mehreren Beteiligten an einer unerlaubten Handlung regelt § 830 BGB die gesamtschuldnerische Haftung, sodass der Geschädigte von jedem Beteiligten den vollen Ersatz verlangen kann.
Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach dem Prinzip der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB), das die Wiederherstellung des früheren Zustands vorsieht. Geldersatz ist nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Naturalrestitution vorgesehen.
Verjährung und Mitverschulden
Ansprüche verjähren nach § 195 BGB in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Verjährung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB), nicht zum automatischen Erlöschen des Anspruchs.
Nach § 254 BGB wird der Schadensersatzanspruch gekürzt, wenn der Geschädigte den Schaden mitverursacht hat. Dies führt zu einer Quotelung entsprechend dem Mitverursachungsanteil.
Schikaneverbot und Nachbarrecht
Das Schikaneverbot nach § 226 BGB untersagt Handlungen, die ausschließlich dem Zweck der Schädigung eines anderen dienen. Ein eigenes sachliches Interesse schließt Schikane aus. Im Nachbarrecht (§§ 906 ff. BGB) sind insbesondere Duldungspflichten für unwesentliche oder ortsübliche Immissionen geregelt, was für den Objektschutz an Grundstücksgrenzen relevant ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Haftung nach § 831 BGB erfordert einen funktionalen Zusammenhang zur übertragenen Aufgabe.
- Regelmäßige Schulungen des Sicherheitspersonals sind wichtig für die Exkulpation.
- Selbsthilfe- und Notwehrrechte unterliegen dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
- Eigentum und Besitz sind rechtlich unterschiedliche Konzepte; der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache verlangen.
- Gutgläubiger Erwerb ist bei gestohlenen Sachen ausgeschlossen (§ 935 BGB).
- Deliktische Haftung umfasst die Verletzung absoluter Rechtsgüter und Verstöße gegen Schutzgesetze.
- Schadensersatz richtet sich nach dem Prinzip der Naturalrestitution.
- Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren; Mitverschulden führt zu einer Quotelung des Schadensersatzes.
- Das Schikaneverbot untersagt Handlungen ohne sachliches Interesse.