Einführung in die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Bewachungskontext
Im Bewachungsgewerbe spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen geht. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bilden die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Schutz personenbezogener Daten regelt, während das BDSG nationale Ergänzungen und Konkretisierungen bietet.
Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung durch private Sicherheitsdienste erfolgt häufig ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen. In solchen Fällen stützt sich die Überwachung in der Regel auf das 'berechtigte Interesse' gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dieses berechtigte Interesse muss jedoch immer gegen die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen abgewogen werden. Nur wenn das Interesse des Betreibers überwiegt, ist die Verarbeitung zulässig.
Für die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen konkretisiert § 4 BDSG die DSGVO. Hier werden zulässige Zwecke wie die Wahrnehmung des Hausrechts oder der Schutz von Eigentum und Personen vor Straftaten genannt. Diese Zwecke können eine Interessenabwägung zugunsten des Betreibers rechtfertigen.
Besondere Schutzbereiche und Verhältnismäßigkeit
Besondere Rückzugsräume wie Umkleide- und Sanitärbereiche unterliegen einem erhöhten Schutz. Eine Videoüberwachung in diesen Bereichen ist in der Regel unverhältnismäßig und damit unzulässig, unabhängig vom verfolgten Zweck. Auch die dauerhafte Überwachung von Beschäftigten, etwa zur Leistungskontrolle, ist ohne konkreten Verdacht unverhältnismäßig und verstößt gegen § 26 BDSG, der die Erforderlichkeit im Beschäftigungsverhältnis verlangt.
Datenschutzrechtliche Pflichten bei der Videoüberwachung
Bei der Videoüberwachung müssen Sicherheitsdienste verschiedene datenschutzrechtliche Pflichten beachten. Nach Art. 13 DSGVO müssen betroffene Personen bereits beim Betreten des überwachten Bereichs erkennen können, dass und von wem sie gefilmt werden. Dies erfolgt durch gut sichtbare Hinweisschilder, die mindestens Angaben zur verantwortlichen Stelle und zum Zweck der Verarbeitung enthalten sollten. Weitergehende Informationen wie Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Betroffenenrechte können durch Verweise, etwa QR-Codes, zugänglich gemacht werden.
Eine verdeckte Überwachung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei einem konkreten Verdacht auf Straftaten. In der Regel ist jedoch eine offene Kennzeichnung erforderlich.
Speicherbegrenzung und Datenminimierung
Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Die Datenschutzkonferenz (DSK) empfiehlt für Videoaufzeichnungen eine Speicherdauer von 48 bis 72 Stunden, sofern kein besonderer Grund eine längere Speicherung rechtfertigt. Eine pauschale, anlasslose Speicherung 'auf Vorrat' verstößt gegen diesen Grundsatz.
Ausnahmen von der Regelspeicherfrist sind möglich, wenn eine Aufnahme als Beweismittel für ein konkretes Ereignis benötigt wird. Technische Löschautomatismen, wie das Überschreiben im Ringspeicher, sind eine empfohlene Umsetzung der Speicherbegrenzung.
Erhebung und Verarbeitung von Besucherdaten
Bei der Erhebung von Besucherdaten an einer Pförtnerloge stützt sich die Verarbeitung typischerweise auf das berechtigte Interesse des Betreibers an Sicherheit und Nachvollziehbarkeit. Der Grundsatz der Datenminimierung verlangt jedoch, dass nur die Daten erhoben werden, die für den konkreten Zweck erforderlich sind. Eine pauschale Erfassung von Daten, die nicht notwendig sind, wie die Wohnanschrift eines Besuchers, verstößt gegen diesen Grundsatz.
Besucherdaten sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Eine Langzeitspeicherung ohne Grund ist unzulässig. Verweigert ein Besucher die Angabe notwendiger Daten, kann der Zutritt im Rahmen des Hausrechts abgelehnt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Videoüberwachung stützt sich häufig auf das 'berechtigte Interesse' nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, erfordert jedoch eine Interessenabwägung.
- § 4 BDSG konkretisiert die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen.
- Besondere Rückzugsräume wie Umkleidekabinen sind in der Regel von der Videoüberwachung ausgeschlossen.
- Art. 13 DSGVO verlangt eine transparente Kennzeichnung der Videoüberwachung.
- Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO begrenzt die Speicherdauer von Videoaufzeichnungen.
- Datenminimierung erfordert die Erhebung nur der notwendigen Besucherdaten.
- Verweigert ein Besucher notwendige Angaben, kann der Zutritt verweigert werden.