Einleitung in das Bewachungsgewerbe und seine rechtlichen Grundlagen
Das Bewachungsgewerbe ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsarchitektur in Deutschland. Es umfasst Tätigkeiten, die darauf abzielen, Personen, Objekte oder Veranstaltungen zu schützen. Die rechtlichen Grundlagen für das Bewachungsgewerbe sind im § 34a der Gewerbeordnung (GewO) verankert. Diese Vorschrift regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen in diesem Bereich tätig werden dürfen. Ein zentrales Element der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist die Abgrenzung zu den hoheitlichen Aufgaben der Polizei und anderer Ordnungsbehörden.
Unterschiede zwischen privatem Bewachungspersonal und hoheitlichen Behörden
Der grundlegende Unterschied zwischen der Tätigkeit der Polizei und der des privaten Bewachungspersonals liegt in der Art der Befugnisse. Polizei und Ordnungsbehörden sind Träger hoheitlicher Gewalt und verfügen über gesetzlich verliehene Eingriffsbefugnisse, die im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder geregelt sind. Diese Befugnisse umfassen Maßnahmen wie Platzverweise, Durchsuchungen und Ingewahrsamnahmen. Im Gegensatz dazu handelt Bewachungspersonal privatrechtlich. Es stützt sich auf das Hausrecht des Auftraggebers sowie auf die sogenannten Jedermannsrechte, die im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind.
Jedermannsrechte im Bewachungsgewerbe
- § 32 StGB: Notwehr – Erlaubt die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
- § 34 StGB: Notstand – Erlaubt Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
- § 127 Abs. 1 StPO: Vorläufige Festnahme – Erlaubt jedermann die Festnahme einer Person, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort feststellbar ist.
- § 229 BGB: Selbsthilfe – Erlaubt Maßnahmen zur Sicherung eines Anspruchs, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
- § 859 BGB: Besitzwehr und Besitzkehr – Erlaubt die Abwehr verbotener Eigenmacht und die Wiedererlangung einer weggenommenen Sache.
Rechtliche Grenzen und Risiken für Bewachungspersonal
Bewachungspersonal muss sich strikt an die privatrechtlichen Befugnisse halten. Ein Überschreiten dieser Befugnisse kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Beispielsweise kann eine unrechtmäßige Freiheitsberaubung nach § 239 StGB oder eine Nötigung nach § 240 StGB vorliegen, wenn Bewachungspersonal hoheitliche Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Ingewahrsamnahmen ohne rechtliche Grundlage durchführt. Auch zivilrechtlich kann ein solches Verhalten als rechtswidrig angesehen werden, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Das Hausrecht als Grundlage für Maßnahmen im Bewachungsgewerbe
Das Hausrecht ist ein zentrales Instrument für Bewachungspersonal. Es erlaubt dem Inhaber eines Grundstücks oder Gebäudes, Personen den Zutritt zu verwehren oder sie des Geländes zu verweisen. Diese Befugnis ergibt sich aus den §§ 903 und 1004 BGB. Im Rahmen des Hausrechts kann Bewachungspersonal Maßnahmen ergreifen, die einer hoheitlichen Maßnahme ähneln, wie etwa das Verweisen einer Person vom Gelände. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich und basieren auf dem Eigentumsrecht des Auftraggebers.
Beleihung und ihre Ausnahme im Bewachungsgewerbe
In seltenen Fällen kann es zu einer Beleihung kommen, bei der hoheitliche Befugnisse auf private Sicherheitsdienste übertragen werden. Dies ist jedoch die Ausnahme und bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Das allgemeine Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO handelt grundsätzlich rein privatrechtlich und verfügt nicht über eigene hoheitliche Befugnisse. Eine solche Beleihung muss klar geregelt und gesetzlich verankert sein, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.
Praktische Anwendung der Jedermannsrechte
In der Praxis sind die Jedermannsrechte für Bewachungspersonal von großer Bedeutung. Ein klassisches Beispiel ist die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, die es Bewachungspersonal erlaubt, eine Person festzuhalten, die auf frischer Tat betroffen ist, bis die Polizei eintrifft. Diese Maßnahme ist jedoch zeitlich begrenzt und muss unverzüglich an die Polizei übergeben werden. Auch die Notwehr nach § 32 StGB ist ein häufig angewandtes Recht, das es Bewachungspersonal erlaubt, sich oder andere gegen einen gegenwärtigen Angriff zu verteidigen.
Das Wichtigste in Kürze
- Polizei und Ordnungsbehörden haben hoheitliche Befugnisse, Bewachungspersonal handelt privatrechtlich.
- Bewachungspersonal stützt sich auf Jedermannsrechte wie Notwehr (§ 32 StGB) und vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO).
- Das Hausrecht erlaubt Maßnahmen wie Zutrittsverweigerung und Platzverweis auf privatrechtlicher Basis.
- Überschreitung der privatrechtlichen Befugnisse kann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
- Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen ist die Ausnahme und bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
- Jedermannsrechte sind zeitlich begrenzt und erfordern die Übergabe an die Polizei.
- Eine zwangsweise Durchsuchung oder das Betreten einer Wohnung sind hoheitliche Maßnahmen und dem Bewachungspersonal nicht gestattet.