Arbeitsschutz ist eine Pflicht des Unternehmers
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Der Unternehmer hat zu ermitteln, welchen Gefährdungen die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Sie ist zu dokumentieren.
Hinzu kommt die Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden, außerdem bei Veränderungen im Aufgabenbereich und nach Unfällen. Auch sie ist zu dokumentieren — mit Datum, Inhalt und Unterschrift. Eine nicht dokumentierte Unterweisung gilt im Streitfall als nicht erfolgt.
Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft treten daneben. Die DGUV Vorschrift 1 regelt die Grundsätze der Prävention, die DGUV Vorschrift 70 den Betrieb von Fahrzeugen. Sie sind für die Mitgliedsbetriebe verbindlich wie ein Gesetz.
Die Gefährdungen im Taxibetrieb
Wer eine Gefährdungsbeurteilung für ein Taxiunternehmen schreibt, kommt an sechs Punkten nicht vorbei.
Das Unfallrisiko im Straßenverkehr. Es ist das offensichtlichste und zugleich das größte; die Fahrleistung eines Taxis übersteigt die eines privaten Fahrzeugs um ein Vielfaches.
Der Überfall. Der Taxifahrer arbeitet allein, nachts, mit Bargeld und mit Personen, die er nicht kennt, in seinem Rücken. Das ist eine Kombination, die es in kaum einem anderen Beruf gibt.
Die Nachtarbeit. Sie stört den Schlaf-Wach-Rhythmus und erhöht nachweislich das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Deshalb sieht das Arbeitszeitgesetz für Nachtarbeitnehmer regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen vor, die der Arbeitgeber bezahlt.
Die Belastung des Bewegungsapparats. Langes Sitzen in einer erzwungenen Haltung, das Heben von Gepäck, das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen mit Gehhilfe. Rückenbeschwerden sind im Taxigewerbe die häufigste Ursache längerer Arbeitsunfähigkeit.
Die Übermüdung. Sie ist keine Charakterfrage, sondern eine Folge der Arbeitszeit. Sie ist arbeitsrechtlich über Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten geregelt — und praktisch nur dadurch beherrschbar, dass Schichtpläne realistisch sind.
Der Umgang mit aggressiven oder alkoholisierten Fahrgästen. Er lässt sich nicht vermeiden, aber er lässt sich trainieren.
Schutzmaßnahmen und ihre Rangfolge
Der Arbeitsschutz kennt eine feste Reihenfolge: Erst wird die Gefahr beseitigt, dann technisch abgeschirmt, dann organisatorisch begrenzt, und erst zuletzt greift die persönliche Schutzausrüstung. Auf den Taxibetrieb übertragen heißt das:
Technisch: bargeldarmes Arbeiten durch Kartenzahlung, eine Trennscheibe zum Fahrgastraum, ein Notrufsystem mit Ortung, eine funktionierende Innenbeleuchtung, ein Fahrzeug mit gutem Sitz und einstellbarer Lenksäule.
Organisatorisch: Wechselgeld in geringer Höhe und aus dem Blickfeld, ein regelmäßiger Kontakt zur Zentrale, festgelegte Verfahren für Fahrten in unübersichtliche Gegenden, realistische Schichtlängen, Unterweisung im Umgang mit Konflikten.
Persönlich: die Warnweste, angelegt vor dem Aussteigen an der Straße.
Für den Umgang mit einem aggressiven Fahrgast gilt eine Regel über allen anderen: Kein Bargeld und kein Fahrpreis ist eine Verletzung wert. Wer bedroht wird, gibt das Geld heraus, prägt sich Merkmale ein und alarmiert die Polizei, sobald es gefahrlos möglich ist.
Die Sicherung der Fahrgäste
§ 21a StVO schreibt vor, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. Für Fahrer von Taxen gilt während der Fahrgastbeförderung eine Ausnahme — sie ist historisch mit dem Schutz vor Überfällen begründet und befreit nur den Fahrer, nicht die Fahrgäste.
Für die Fahrgäste gilt: Wer vierzehn Jahre und älter ist, ist für das Anlegen des Gurtes selbst verantwortlich. Für Kinder unter vierzehn Jahren trägt der Fahrer die Verantwortung.
Bei der Beförderung von Kindern greift § 21 Abs. 1a StVO. Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 Zentimeter sind, dürfen grundsätzlich nur mit einer für sie geeigneten Rückhalteeinrichtung befördert werden. Für Taxen gilt eine Erleichterung: Steht keine Rückhalteeinrichtung zur Verfügung, dürfen Kinder ab drei Jahren auf den Rücksitzen mit dem vorhandenen Sicherheitsgurt befördert werden. Kinder unter drei Jahren dürfen ohne Rückhalteeinrichtung nicht befördert werden — hier gibt es keine Taxi-Ausnahme.
Auf dem Beifahrersitz darf ein rückwärts gerichteter Kindersitz nur verwendet werden, wenn der Beifahrerairbag abgeschaltet ist. Ein ausgelöster Airbag trifft die Rückseite des Sitzes und damit den Kopf des Kindes.
Nach § 21 StVO dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind. Die in der Zulassung eingetragene Sitzplatzzahl ist die Obergrenze; ein Kind zählt als eine Person.
Ladung und Gepäck
Gepäck im Fahrgastraum wird bei einem Aufprall zum Geschoss. Ein Koffer von zwanzig Kilogramm wirkt bei einer Verzögerung aus 50 Kilometern je Stunde mit einer Kraft, die dem Vielfachen seines Gewichts entspricht. Schweres Gepäck gehört deshalb in den Kofferraum, und bei Kombifahrzeugen hinter ein Trennnetz oder Trenngitter.
Die Ladung ist nach § 22 StVO so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Verantwortlich sind Fahrer und Halter gleichermaßen.