Grundvoraussetzungen für die Fahrgastbeförderung
Um einen Pkw bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen zur entgeltlichen Personenbeförderung, wie im Taxi- oder Mietwagenverkehr, führen zu dürfen, ist die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich. Diese Fahrerlaubnis allein genügt jedoch nicht für die Fahrgastbeförderung. Zusätzlich ist eine besondere Erlaubnis gemäß § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) notwendig. Diese spezielle Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellt sicher, dass der Fahrer nicht nur in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, sondern auch die besonderen Anforderungen des Personenverkehrs erfüllt.
Erteilungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unterliegt mehreren Voraussetzungen. Gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann diese Erlaubnis erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr erteilt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Erlaubnis auf Krankenkraftwagen beschränkt ist; in diesem Fall genügt das vollendete 19. Lebensjahr. Weiterhin muss der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzen oder sie innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben, wie in § 48 Abs. 4 Nr. 5 FeV festgelegt. Bei einer Beschränkung auf Krankenkraftwagen reduziert sich diese Anforderung auf ein Jahr.
Nachweise zur persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit
Ein wesentlicher Bestandteil der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV muss der Bewerber ein Führungszeugnis sowie eine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister vorlegen. Diese Dokumente dienen dazu, die Zuverlässigkeit des Bewerbers im Umgang mit Fahrgästen, insbesondere schutzbedürftigen Personen, zu überprüfen. Die Kosten für die Einholung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister trägt der Antragsteller selbst.
Zusätzlich zu den Zuverlässigkeitsnachweisen sind auch erhöhte Anforderungen an das Sehvermögen und die geistige sowie körperliche Eignung zu erfüllen. § 48 Abs. 4 Nr. 4 FeV verlangt den Nachweis erhöhter Sehanforderungen, die strenger sind als die allgemeinen Anforderungen für die Klasse B. Die geistige und körperliche Eignung muss gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV eigenständig nachgewiesen werden, was über die reguläre Eignungsvermutung bei der Klasse B hinausgeht.
Dauer und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird gemäß § 48 Abs. 5 FeV in der Regel für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann sie jeweils um bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden. Für Inhaber, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gelten bei der Verlängerung zusätzliche Anforderungen. § 48 Abs. 6 FeV verlangt in diesem Fall zusätzliche Eignungsnachweise, um sicherzustellen, dass der Fahrer weiterhin den Anforderungen des Personenverkehrs gerecht wird.
Unterschiede zur Ortskundeprüfung
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist bundeseinheitlich durch § 48 FeV geregelt. Im Gegensatz dazu ist die Ortskundeprüfung nicht bundeseinheitlich festgelegt. Die Anforderungen an die Ortskundeprüfung werden von den jeweils zuständigen kommunalen Behörden bestimmt. Dies bedeutet, dass die Anforderungen für Taxi- und Mietwagenfahrer innerhalb derselben Stadt unterschiedlich sein können. Während die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die grundsätzliche Befähigung zur Personenbeförderung sicherstellt, überprüft die Ortskundeprüfung die spezifischen Orts- und Straßenkenntnisse des Fahrers.
Besondere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält spezifische Vorschriften, die für Fahrer im gewerblichen Personenverkehr von Bedeutung sind. § 21 Abs. 1 StVO legt fest, dass in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Für die Sicherung von Kindern gilt nach § 21 Abs. 1a StVO, dass Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und unter 150 cm Körpergröße mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung gesichert werden müssen. Eine Ausnahme besteht bei Einzelfahrten im Taxi, bei denen höchstens zwei Kinder mit Rückhalteeinrichtungen gesichert befördert werden dürfen, wobei mindestens eines im Gewichtsbereich zwischen 9 und 18 kg liegen muss. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die regelmäßige Beförderung von Kindern, wie etwa im Schülerverkehr.
Darüber hinaus regelt § 14 StVO die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen. Fahrer müssen sicherstellen, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht und dass das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert ist. Auch die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt unterliegt strengen Vorschriften. § 23 Abs. 1a StVO verbietet die Nutzung elektronischer Geräte mit der Hand am Steuer, was auch für Berufskraftfahrer im Taxi- und Mietwagenverkehr gilt. Auftragsannahmen per App müssen daher freihändig oder während des Stillstands erfolgen.
Rechtliche Einordnung des Beförderungsvertrags
Der Vertrag zwischen einem Taxiunternehmer und einem Fahrgast wird zivilrechtlich als Vertrag eigener Art mit werkvertraglichem Charakter eingeordnet. Im Vordergrund steht der geschuldete Erfolg, nämlich die Beförderung des Fahrgastes an das gewünschte Ziel. Die Beförderungspflicht nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verpflichtet den Taxiunternehmer, innerhalb des Pflichtfahrbereichs grundsätzlich jeden zumutbaren Beförderungswunsch anzunehmen, sofern kein triftiger Ablehnungsgrund vorliegt.
Die EU-Fahrgastrechteverordnungen, die für Bahn, Fernbus und Flug gelten, erfassen den Taxi- und Mietwagenverkehr nicht. Der Fahrgastschutz in diesem Bereich beruht auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und dem allgemeinen Zivilrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die entgeltliche Personenbeförderung mit Pkw bis 3,5 t zGG ist die Fahrerlaubnisklasse B und eine besondere Erlaubnis nach § 48 FeV erforderlich.
- Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann ab 21 Jahren erteilt werden, bei Krankenkraftwagen ab 19 Jahren.
- Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister sind für den Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlich.
- Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für bis zu fünf Jahre erteilt und kann um fünf Jahre verlängert werden.
- Die Ortskundeprüfung ist nicht bundeseinheitlich geregelt und variiert je nach kommunaler Behörde.
- Die StVO regelt die Sicherung von Kindern und die Nutzung von Mobiltelefonen im gewerblichen Personenverkehr.
- Der Beförderungsvertrag im Taxi-/Mietwagenverkehr ist ein Vertrag eigener Art mit werkvertraglichem Charakter.