Genehmigungspflicht im Personenbeförderungsrecht
Gemäß § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist es grundsätzlich erforderlich, eine Genehmigung zu besitzen, um Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr zu befördern. Diese Genehmigungspflicht stellt sicher, dass nur qualifizierte und überprüfte Unternehmen im Bereich der Personenbeförderung tätig werden dürfen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.
Darüber hinaus erstreckt sich die Genehmigungspflicht laut § 2 Abs. 2 PBefG auch auf wesentliche Änderungen oder Erweiterungen des Unternehmens sowie auf die Übertragung von Rechten und Pflichten oder der Betriebsführung. Dies bedeutet, dass nicht nur die Aufnahme des Verkehrs, sondern auch signifikante Veränderungen im Betrieb genehmigungspflichtig sind.
Besonders bei Taxigenehmigungen ist gemäß § 2 Abs. 3 PBefG zu beachten, dass die Rechte aus einer Genehmigung nur zusammen mit der gleichzeitigen Übertragung des Unternehmens weitergegeben werden dürfen. Dies verhindert, dass Genehmigungen ohne die dazugehörige betriebliche Substanz gehandelt werden.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Eine wichtige Ausnahme von der Genehmigungspflicht betrifft reine Vermittler von Beförderungen, wie etwa Vermittlungsplattformen, die selbst keine Fahrten durchführen. Nach § 2 Abs. 1b PBefG benötigen diese Vermittler keine eigene Genehmigung. Diese Regelung erleichtert den Marktzugang für digitale Plattformen, die lediglich als Vermittler zwischen Fahrgästen und Beförderungsunternehmen fungieren.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Genehmigungspflicht
Wer Personen ohne die erforderliche Genehmigung befördert, riskiert gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit Abs. 3 ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Diese hohe Geldbuße unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Genehmigungspflicht und dient als Abschreckung gegen unerlaubten Personenverkehr.
Formen des Gelegenheitsverkehrs
Das PBefG unterscheidet im Gelegenheitsverkehr vier Formen, die in § 46 Abs. 2 PBefG abschließend aufgezählt werden: Taxen (§ 47), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), Mietomnibusse und Mietwagen (§ 49) sowie gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50). Diese Unterscheidung ist wichtig, da jede Form spezifische Regelungen und Anforderungen mit sich bringt.
In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten kleineren Orten verbietet § 46 Abs. 3 PBefG die Mehrfachgenehmigung desselben Personenkraftwagens für Taxi-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr. Diese Regelung soll eine klare Trennung der Verkehrsarten sicherstellen und Verwechslungen vermeiden.
Linienverkehr versus Gelegenheitsverkehr
Ein zentrales Abgrenzungskriterium zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr ist die Regelmäßigkeit der Verbindung. § 42 PBefG definiert Linienverkehr als eine regelmäßige Verbindung zwischen bestimmten Punkten mit festgelegten Ein- und Ausstiegshaltestellen. Im Gegensatz dazu ist Gelegenheitsverkehr gemäß § 46 PBefG jede Beförderung, die nicht als Linienverkehr gilt und sich am individuellen Bedarf orientiert.
Regelungen für den Taxiverkehr
Der Verkehr mit Taxen wird in § 47 Abs. 1 PBefG definiert als die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält, mit Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Taxen dürfen gemäß § 47 Abs. 2 PBefG grundsätzlich nur an behördlich zugelassenen Stellen in der Betriebssitzgemeinde bereitstehen, wobei die Genehmigungsbehörde größere Bezirke festlegen kann.
Die Beförderungspflicht von Taxen ist auf den sogenannten Pflichtfahrbereich begrenzt, der den Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte umfasst (§ 47 Abs. 4 PBefG). Zudem verbietet § 47 Abs. 5 PBefG ausdrücklich die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer.
Das sogenannte "Taxi-Monopol" beschreibt das Prinzip, dass die spontane Kundenaufnahme auf der Straße oder am Taxenstand ausschließlich dem Taxi vorbehalten ist. Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr dürfen Aufträge nur auf Bestellung annehmen (§§ 47, 49, 50 PBefG).
Die Betriebspflicht des Taxis, die von der Beförderungspflicht zu unterscheiden ist, kann gemäß § 47 Abs. 3 PBefG von der Landesregierung per Rechtsverordnung geregelt werden. Sie umfasst die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Bereitschaftszeiten.
Tarifpflicht im Taxiverkehr
Das Grundprinzip der Tarifpflicht im Taxiverkehr ist in § 51 PBefG verankert. Die Landesregierung setzt per Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte fest, von denen grundsätzlich nicht abgewichen werden darf. Diese Tarifpflicht stellt sicher, dass Fahrgäste vor überhöhten Preisen geschützt sind und eine transparente Preisgestaltung gewährleistet ist.
Für Fahrten auf Vorbestellung erlaubt § 51 PBefG jedoch die Vereinbarung von Festpreisen oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise (Tarifkorridor), innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei vereinbart werden kann.
Regelungen für den Mietwagenverkehr
Der Verkehr mit Mietomnibussen wird in § 49 Abs. 1 PBefG als die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen definiert, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden. Der Mieter bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt. Mietwagenunternehmer dürfen Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz oder der Wohnung entgegennehmen (§ 49 Abs. 4 PBefG).
Eine wesentliche Regelung für Mietwagen ist die Rückkehrpflicht, die in § 49 Abs. 4 PBefG normiert ist. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, es liegt bereits ein neuer Beförderungsauftrag vor. Die PBefG-Novelle 2021 hat diese Rückkehrpflicht dahingehend verändert, dass die Genehmigungsbehörde für großflächige Bediengebiete Ausnahmen zulassen kann (§ 49 Abs. 5 PBefG).
Die Dokumentationspflicht für Mietwagenunternehmer umfasst die buchmäßige oder elektronische Erfassung des Auftragseingangs und dessen Aufbewahrung für die Dauer eines Jahres (§ 49 Abs. 4 PBefG).
Gebündelter Bedarfsverkehr
Der gebündelte Bedarfsverkehr wird in § 50 Abs. 1 PBefG als Beförderung mit Pkw definiert, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Aufträge dürfen nur auf Bestellung erfolgen, und die spontane Aufnahme von Fahrgästen auf der Straße ist dem Taxi-Monopol vorbehalten.
§ 50 Abs. 2 PBefG beschränkt den gebündelten Bedarfsverkehr grundsätzlich auf die Betriebssitzgemeinde, wobei die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit anderen zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen kann. Zur Sicherstellung eines echten Poolings gebündelter Fahrten verpflichtet § 50 Abs. 3 PBefG zur Festlegung einer Bündelungsquote, die das Verhältnis von Personenkilometern zu Fahrzeugkilometern beschreibt. Ein Monitoring dieser Quote ist für maximal fünf Jahre vorgesehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Genehmigung ist erforderlich, um Personen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr zu befördern (§ 2 Abs. 1 PBefG).
- Genehmigungspflicht gilt auch für wesentliche Änderungen und Übertragungen im Unternehmen (§ 2 Abs. 2 PBefG).
- Reine Vermittler von Beförderungen benötigen keine Genehmigung (§ 2 Abs. 1b PBefG).
- Unerlaubter Personenverkehr kann mit bis zu 20.000 Euro Bußgeld geahndet werden (§ 61 PBefG).
- Gelegenheitsverkehr umfasst Taxen, Ausflugsfahrten, Mietomnibusse und gebündelten Bedarfsverkehr (§ 46 Abs. 2 PBefG).
- Linienverkehr ist regelmäßig, Gelegenheitsverkehr orientiert sich am individuellen Bedarf (§§ 42, 46 PBefG).
- Taxen haben eine Beförderungspflicht im Pflichtfahrbereich und unterliegen der Tarifpflicht (§§ 47, 51 PBefG).
- Mietwagen müssen nach Auftragsausführung zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn, ein neuer Auftrag liegt vor (§ 49 Abs. 4 PBefG).
- Gebündelter Bedarfsverkehr ist auf Bestellfahrten beschränkt und unterliegt einer Bündelungsquote (§ 50 PBefG).