Fahrzeugzulassung und Ausrüstung von Taxis und Mietwagen
Die Zulassung und Ausrüstung von Taxis und Mietwagen unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) festgelegt sind. Diese Vorschriften gewährleisten die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrzeuge, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen zur Fahrzeugzulassung und Ausrüstung von Taxis und Mietwagen erläutert.
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung
Für Taxis, die als Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem PBefG zugelassen sind, gilt ein verkürztes Intervall für die Hauptuntersuchung (HU). Nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII StVZO müssen diese Fahrzeuge alle 12 Monate zur HU vorgeführt werden. Dies ist die Hälfte des Intervalls, das für privat genutzte Pkw gilt, die alle 24 Monate zur HU müssen. Eine zusätzliche Sicherheitsprüfung (SP) ist für gewöhnliche Taxis mit bis zu 8 Fahrgastplätzen nicht erforderlich, da diese Regelung nur für schwere Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen gilt.
Farbgebung und Werbung
Die BOKraft regelt auch die äußere Erscheinung von Taxis. Nach § 26 Abs. 1 BOKraft müssen Taxis grundsätzlich in einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich (RAL 1015) lackiert sein. Allerdings können die Landesregierungen abweichende Regelungen zulassen. Werbung an Taxis ist ebenfalls reglementiert. § 26 Abs. 2 BOKraft erlaubt Fremdwerbung nur an den seitlichen Fahrzeugtüren und verbietet ausdrücklich politische und religiöse Werbung.
Fahrzeugausstattung
Die BOKraft schreibt eine Reihe von Ausstattungsmerkmalen für Taxis und Mietwagen vor. Nach § 25 BOKraft müssen Taxis mindestens zwei Türen auf der rechten Fahrzeugseite haben, um einen sicheren Ein- und Ausstieg der Fahrgäste zu gewährleisten. Zudem müssen Taxis und Mietwagen mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Alarmanlage ausgestattet sein, die Hupe, Scheinwerfer und Blinklicht umfasst, um im Notfall auf sich aufmerksam machen zu können. Eine kugelsichere Trennwand zwischen Fahrer- und Fahrgastraum ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.
Ordnungsnummer und Fahrpreisanzeiger
Nach § 27 BOKraft muss ein Taxi ein Schild mit der behördlich vergebenen Ordnungsnummer an der Heckscheibe tragen. Zusätzlich müssen im Innenraum des Fahrzeugs der Name und der Betriebssitz des Unternehmers für die Fahrgäste gut sichtbar angebracht sein. Ein weiteres wichtiges Ausstattungsmerkmal ist der Fahrpreisanzeiger. § 28 BOKraft verpflichtet Taxis zur Ausstattung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger (Taxameter) oder einem konformitätsbewerteten softwarebasierten Äquivalent. Das Taxameter muss mindestens einmal jährlich geeicht werden, sowie nach jeder Tarifänderung und Reparatur. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Taxameter zudem als elektronisches Aufzeichnungssystem nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die 2021 entsprechend geändert wurde, und benötigt eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE).
Besondere Vorschriften für Mietwagen
Für Mietwagen schreibt § 30 Abs. 1 BOKraft einen leicht ablesbaren Wegstreckenzähler oder ein konformitätsbewertetes softwarebasiertes System vor; das Eichrecht gilt entsprechend. Die Eichung eines Wegstreckenzählers ist in der Regel für zwei Jahre gültig, im Gegensatz zum Taxameter, das jährlich geeicht werden muss. Mietwagen dürfen kein Dachschild mit der Aufschrift 'TAXI' führen, um Verwechslungen mit Taxis zu vermeiden, die spontan auf der Straße angehalten werden können.
Weitere Ausrüstungsanforderungen
Zusätzlich zu den spezifischen Anforderungen für Taxis und Mietwagen schreibt § 53a StVZO für alle Kraftfahrzeuge das Mitführen eines Warndreiecks und eines Verbandkastens vor. Seit dem 1. Juli 2014 ist auch das Mitführen einer Warnweste Pflicht. Taxis müssen nach § 28a BOKraft mit einem Navigationsgerät ausgestattet sein, das Echtzeitverkehrsdaten und Möglichkeiten zur Stauumfahrung bietet. Zudem muss ein Taxi mindestens 50 kg Gepäck befördern können, wie § 29 BOKraft vorschreibt.
Genehmigungen und Betriebserlaubnis
Die gewerbliche Personenbeförderung mit einem Pkw ist nach § 2 PBefG genehmigungspflichtig. Ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde darf kein Taxi- oder Mietwagenverkehr betrieben werden. Werden nachträglich ein Taxameter oder ein Dachschild in ein bereits zugelassenes Fahrzeug eingebaut, ist eine Änderungsabnahme durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation erforderlich, und gegebenenfalls muss eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere gemäß § 19 StVZO erfolgen.
Das Wichtigste in Kürze
- Taxis müssen alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung, privat genutzte Pkw alle 24 Monate.
- Ein hell-elfenbeinfarbener Anstrich ist für Taxis vorgeschrieben, Werbung nur an den seitlichen Türen erlaubt.
- Taxis benötigen mindestens zwei Türen auf der rechten Seite und eine Alarmanlage.
- Ein beleuchtbarer Fahrpreisanzeiger (Taxameter) ist Pflicht und muss jährlich geeicht werden.
- Mietwagen dürfen kein 'TAXI'-Dachschild führen und benötigen einen Wegstreckenzähler.
- Alle Fahrzeuge müssen ein Warndreieck, einen Verbandkasten und eine Warnweste mitführen.
- Eine behördliche Genehmigung ist Voraussetzung für den gewerblichen Personenverkehr.