Einführung in die Betriebsdurchführung und Kommunikationsmittel im Taxi- und Mietwagenverkehr
Die Betriebsdurchführung und der Einsatz von Kommunikationsmitteln sind zentrale Aspekte im Taxi- und Mietwagenverkehr. Sie betreffen sowohl die Organisation der Fahrten als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die den Betrieb regeln. In diesem Kapitel werden wir die wesentlichen Vorschriften und Praktiken beleuchten, die für die Betriebsführung von Bedeutung sind.
Taxenstände und die Ordnung am Standplatz
Taxenstände sind spezielle Bereiche im öffentlichen Straßenraum, die durch das Verkehrszeichen 229 gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind. Diese Bereiche sind für Taxis reserviert, um Fahrgästen einen einfachen Zugang zu ermöglichen. Die kommunalen Taxiordnungen regeln, dass sich Taxis in der Reihenfolge ihres Eintreffens an einem Taxenstand einordnen müssen. Wird ein Platz frei, rückt das nächste Taxi nach. Diese Regelung sorgt für eine geordnete Bereitstellung der Taxis und vermeidet Konflikte unter den Fahrern.
Fahrgäste haben jedoch die Freiheit, ein beliebiges Taxi am Stand zu wählen, nicht nur das an erster Stelle stehende. In einem solchen Fall muss das erste Taxi die Ausfahrt des gewählten Taxis ermöglichen. Diese Regelung unterstreicht die Kundenorientierung im Taxiverkehr.
Funkverbindungen und moderne Dispositionssysteme
Die Kommunikation zwischen Fahrern und der Zentrale ist ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsdurchführung. Traditionell erfolgt die Auftragsvergabe über eine Funkzentrale, die Aufträge manuell per Sprechfunk an die Fahrer verteilt. Moderne Dispositionssysteme, wie Taxi-Apps, nutzen hingegen GPS-Standortdaten und Algorithmen, um Aufträge automatisiert dem geeignetsten verfügbaren Fahrzeug zuzuweisen. Diese Systeme bieten den Vorteil, dass sie in Echtzeit Standort-, Verfügbarkeits- und Entfernungsdaten auswerten können, um das effizienteste Fahrzeug für einen Auftrag zu bestimmen.
Ein funkausgerüstetes Taxi, das an einem Taxenstand wartet und einen Auftrag über Funk oder App erhält, kann in der Regel sofort ausfahren, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Die anderen Fahrer am Stand ermöglichen die Ausfahrt, um den Betriebsablauf nicht zu stören.
Beförderungspflicht und Pflichtfahrgebiet
Gemäß § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) besteht für Taxiunternehmer eine Beförderungspflicht innerhalb des festgelegten Pflichtfahrgebiets. Diese Pflicht bedeutet, dass jede zumutbare Beförderung durchgeführt werden muss, es sei denn, es liegen besondere, nicht abwendbare Gründe vor, die eine Ablehnung rechtfertigen. Ein solcher Grund kann beispielsweise das aggressive oder die Sicherheit gefährdende Verhalten eines Fahrgastes sein.
Das Pflichtfahrgebiet ist das in der Taxigenehmigung festgelegte Gebiet, innerhalb dessen die Beförderungspflicht gilt. Diese Pflicht ist räumlich begrenzt und gilt nicht unbegrenzt im gesamten Bundesgebiet.
Unterschiede zwischen Taxi- und Mietwagenaufträgen
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Taxis und Mietwagen liegt in der Art der Auftragsannahme. Während Taxis gemäß § 47 PBefG das Monopol haben, Fahrgäste spontan auf der Straße oder am Taxenstand aufzunehmen, müssen Mietwagenaufträge nach § 49 PBefG vorher am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sein. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Auftrag klassisch oder über eine App vermittelt wurde.
Die Rückkehrpflicht für Mietwagen, geregelt in § 49 Abs. 4 PBefG, besagt, dass Mietwagen nach der Durchführung eines Auftrags zum Betriebssitz zurückkehren müssen, es sei denn, sie haben einen neuen Auftrag erhalten. Diese Pflicht ist unabhängig vom Vermittlungsweg des Auftrags.
Datenschutz und die Nutzung digitaler Systeme
Die Nutzung digitaler Dispositionssysteme und Apps im Taxi- und Mietwagenverkehr erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie Standort- und Fahrgastdaten. Diese Verarbeitung muss gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgen. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, wie es bei der Durchführung einer gebuchten Fahrt der Fall ist.
Art. 28 DSGVO verlangt, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird, wenn ein App-Anbieter im Auftrag des Taxiunternehmens Daten verarbeitet. Dieser Vertrag regelt den Umfang, Zweck und die Pflichten der Datenverarbeitung. Zudem müssen die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) beachtet werden, die besagen, dass nur die für den Beförderungszweck erforderlichen Daten erhoben werden dürfen.
Die Speicherung von Standort- und Fahrtdaten muss gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) auf das notwendige Maß beschränkt werden. Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Taxenstände sind durch Verkehrszeichen 229 gekennzeichnet und regeln die Reihenfolge der Taxis nach ihrem Eintreffen.
- Fahrgäste können am Taxenstand frei wählen, welches Taxi sie nehmen möchten.
- Moderne Dispositionssysteme nutzen GPS-Daten und Algorithmen zur automatisierten Auftragsvergabe.
- Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG gilt innerhalb des festgelegten Pflichtfahrgebiets.
- Mietwagenaufträge müssen vorab am Betriebssitz eingehen, während Taxis auch spontan Fahrgäste aufnehmen dürfen.
- Datenschutz im Taxi- und Mietwagenverkehr erfordert die Einhaltung der DSGVO, insbesondere bei der Nutzung digitaler Systeme.
- Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist erforderlich, wenn ein App-Anbieter im Auftrag des Taxiunternehmens Daten verarbeitet.