Der Beförderungsvertrag im Taxi- und Mietwagenverkehr
Der Beförderungsvertrag zwischen einem Taxiunternehmer und einem Fahrgast wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Werkvertrag angesehen. Ein Werkvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Im Fall des Beförderungsvertrags ist dieser Erfolg die sichere und ordnungsgemäße Beförderung des Fahrgastes zum vereinbarten Ziel. Dies unterscheidet den Werkvertrag von einem Dienstvertrag, bei dem lediglich das Tätigwerden oder Bemühen geschuldet ist, ohne dass ein bestimmtes Ergebnis garantiert wird.
Formfreiheit und Zustandekommen des Beförderungsvertrags
Der Beförderungsvertrag im Taxi ist ein formfreier Konsensualvertrag. Das bedeutet, dass er ohne besondere Form, also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent), wirksam geschlossen werden kann. Typischerweise kommt der Vertrag durch konkludentes Verhalten zustande: Wenn ein Fahrgast ein als "frei" gekennzeichnetes Taxi heranwinkt oder einsteigt und das Fahrtziel nennt, stellt dies ein Angebot dar. Das Losfahren des Fahrers gilt als Annahme dieses Angebots. Eine schriftliche Quittung oder vorherige telefonische Bestellung ist nicht erforderlich.
Das Taxi-Monopol und die Beförderungspflicht
Das sogenannte "Taxi-Monopol" nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) besagt, dass nur Taxis berechtigt sind, Fahrgäste spontan auf der Straße oder an Taxiständen aufzunehmen, ohne dass eine vorherige Bestellung erforderlich ist. Mietwagen hingegen dürfen Fahrgäste nur nach vorheriger Bestellung befördern. Die Beförderungspflicht gemäß § 22 PBefG bedeutet, dass ein Taxiunternehmer im Pflichtfahrbereich grundsätzlich verpflichtet ist, Fahrgäste zu befördern. Ein Taxi, das als "frei" markiert ist, signalisiert seine Bereitschaft zur Beförderung und stellt somit ein verbindliches Angebot an potenzielle Fahrgäste dar.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Bei einer mangelhaften Leistung im Rahmen eines Werkvertrags, wie dem Beförderungsvertrag, kommen grundsätzlich schadensersatzrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht. Die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ist § 280 Abs. 1 BGB. Hierbei wird das Verschulden des Schuldners grundsätzlich vermutet, und er muss sich entlasten, um sich von der Haftung zu befreien. Diese Möglichkeit der Entlastung wird als Exkulpation bezeichnet. Der Taxiunternehmer haftet jedoch nicht für jede Verspätung, da eine Haftung eine dem Unternehmer zurechenbare Pflichtverletzung voraussetzt. Bei unvorhersehbaren äußeren Umständen, wie einem plötzlichen Stau, fehlt es regelmäßig am Verschulden des Unternehmers.
Haftung und Versicherung im Unfallfall
Im Falle eines Verkehrsunfalls haftet der Taxiunternehmer verschuldensunabhängig gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als Fahrzeughalter. Ergänzend dazu greift die Fahrerhaftung nach § 18 StVG. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, eine gesetzliche Pflichtversicherung, übernimmt regelmäßig die Kosten für Personen- und Sachschäden der Fahrgäste, die als geschädigte Dritte gelten. Diese Versicherung greift auch bei fahrlässigen Handlungen des Fahrers.
Besondere Beförderungsbedingungen
Für die Mitnahme von Sperrgepäck, das über das übliche Handgepäckmaß hinausgeht, kann der Unternehmer nach Maßgabe seiner Beförderungsbedingungen ein zusätzliches Entgelt verlangen oder die Mitnahme ablehnen, wenn sie unzumutbar oder unmöglich ist. Ein Taxifahrer kann die Beförderung eines Fahrgastes ablehnen, wenn dieser sich aggressiv verhält oder die Sicherheit der Fahrt gefährdet. Auch wenn ein Fahrgast erkennbar nicht in der Lage ist, das Fahrtentgelt zu bezahlen, kann die Beförderung abgelehnt werden.
Pflichten und Rechte der Fahrgäste
Fahrgäste sind verpflichtet, sich während der Fahrt anzuschnallen, da die Anschnallpflicht nach § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch für Fahrgäste im Taxi gilt. Im Pflichtfahrbereich sind die Taxitarife von der zuständigen Behörde festgesetzt und müssen vom Fahrgast akzeptiert werden. Diese Tarife sind verbindlich und nicht verhandelbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Beförderungsvertrag im Taxi ist ein Werkvertrag, bei dem der Erfolg der Beförderung geschuldet wird.
- Der Vertrag ist formfrei und kommt typischerweise durch konkludentes Verhalten zustande.
- Das Taxi-Monopol erlaubt nur Taxis die spontane Aufnahme von Fahrgästen auf der Straße.
- Bei Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden der Fahrgäste bei Unfällen ab.
- Für Sperrgepäck kann ein zusätzliches Entgelt verlangt werden, und die Beförderung kann unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden.
- Fahrgäste müssen sich anschnallen und die behördlich festgesetzten Taxitarife akzeptieren.