Grundlagen der Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
Ein Taxitarif setzt sich aus mehreren typischen Bestandteilen zusammen, die in der Regel in einer behördlich festgelegten Tarifordnung verankert sind. Diese Tarifordnung wird gemäß § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durch Rechtsverordnung festgesetzt, wobei die konkrete Ausgestaltung meist durch die jeweilige Kommune oder den Landkreis erfolgt. Der Taxitarif umfasst üblicherweise einen Grundpreis, gestaffelte Kilometerpreise, einen Zeit- oder Wartezeittarif sowie verschiedene Zuschläge.
Der Grundpreis ist der bei Einschalten des Taxameters sofort angezeigte Festbetrag, der die Fahrt unabhängig von der zurückgelegten Strecke einleitet. Kilometerpreise sind gestaffelt und richten sich nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke. Der Wartezeittarif hingegen vergütet Standzeiten, in denen das Taxameter auf den Zeittarif umschaltet, anstatt den Kilometertarif zu berechnen. Dies ist besonders relevant bei Verkehrsbehinderungen oder wenn der Fahrgast das Taxi für eine gewisse Zeit anhalten lässt.
Zuschläge im Taxitarif
Zusätzlich zu den Grund- und Kilometerpreisen sowie dem Wartezeittarif können in vielen Tarifordnungen Zuschläge erhoben werden. Ein typischer Zuschlag ist der Nachtzuschlag, der für Fahrten in einem definierten Nachtzeitraum gilt. Dieser Zuschlag ist von anderen Zuschlägen wie dem Großraum- oder Gepäckzuschlag zu unterscheiden. Der Großraumzuschlag wird für den Einsatz von Großraumtaxen erhoben, die mehr Personen oder Gepäck befördern können. Die genauen Bedingungen für diese Zuschläge sind in der jeweiligen örtlichen Tarifordnung geregelt.
Rechtsgrundlagen und Preisbildung im Mietwagenverkehr
Im Gegensatz zum Taxenverkehr, der tarifgebunden ist, beruht der Mietwagenverkehr auf freier Preisvereinbarung. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch gemäß § 51a PBefG Mindestentgelte festlegen, um die öffentlichen Verkehrsinteressen zu schützen. Diese Regelung soll verhindern, dass die freie Preisbildung im Mietwagenverkehr zu einem ruinösen Preiswettbewerb zulasten des tarifgebundenen Taxigewerbes führt.
Für vorbestellte Taxifahrten erlaubt § 51 Abs. 1 PBefG abweichend vom starren Tarif die Vereinbarung von Festpreisen oder einer Preisspanne. Dies bietet sowohl dem Fahrgast als auch dem Unternehmer Planungssicherheit, da der Preis unabhängig von Stau, Umleitung oder Wartezeit feststeht.
Technische Anforderungen und rechtliche Vorgaben
Gemäß § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) muss ein Taxi mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der den Fahrpreis getrennt nach Grundentgelt, Fahrpreis und etwaigen Zuschlägen anzeigt. § 37 BOKraft bestimmt, dass im Taxenverkehr nur das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte oder das im Rahmen eines vorab vereinbarten Festpreises vereinbarte Entgelt gefordert werden darf. Ein eigenmächtiger Aufschlag durch den Fahrer, etwa wegen erschwerter Verkehrsbedingungen, ist nicht zulässig, da der Taxameter solche Bedingungen bereits über den Zeittarif abbildet.
Ein manipulierter oder defekter Fahrpreisanzeiger kann für den Taxiunternehmer erhebliche Konsequenzen haben, da er gegen die BOKraft-Vorschriften und die eichrechtlichen Vorgaben verstößt. Dies kann Bußgelder nach sich ziehen und Zweifel an der für die Genehmigung nach § 13 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit begründen.
Besonderheiten im Mietwagenverkehr
Im Mietwagenverkehr richtet sich die Berechnung des Beförderungsentgelts nach § 40 BOKraft nach der Anzeige des Wegstreckenzählers, sofern keine anderweitige Vereinbarung, wie ein Festpreis, getroffen wurde. Mietwagen dürfen gemäß § 49 PBefG nur aufgrund vorheriger Bestellung Beförderungsaufträge ausführen und sind zur Rückkehr zum Betriebssitz oder zu einem von mehreren geeigneten Stellplätzen verpflichtet, wenn nicht während der Fahrt ein neuer Beförderungsauftrag eingeht. Diese Rückkehrpflicht wurde durch die PBefG-Novelle 2021 flexibilisiert.
Quittungen und Rechnungen im Taxenverkehr
Eine ordnungsgemäße Quittung über eine Taxifahrt muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um als Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV) bzw. Kassenbeleg (§ 6 KassenSichV) zu gelten. Diese Angaben umfassen Informationen zum leistenden Unternehmen, Datum, Leistung, Entgelt und Steuersatz. Firmenkunden benötigen häufig eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG mit zusätzlichen Pflichtangaben, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Der bei einer Taxifahrt ausgehändigte Beleg erfüllt zugleich die steuerrechtliche Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO. Fahrgäste haben ein berechtigtes Interesse an einer nachvollziehbaren Quittung, insbesondere für die Reisekostenabrechnung bei ihrem Arbeitgeber.
Sondervereinbarungen und Pauschalpreise
§ 51 Abs. 1 PBefG erlaubt für vorbestellte Fahrten die Vereinbarung eines Festpreises anstelle der laufenden Taxameterabrechnung. Solche Pauschalpreise werden häufig für Flughafentransfers oder feste Fahrtstrecken vereinbart, da sie sowohl dem Fahrgast als auch dem Unternehmer Planungssicherheit bieten.
Sondervereinbarungen, wie Rahmenverträge mit Großkunden, unterliegen bestimmten Voraussetzungen und müssen der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr genehmigt werden. Diese Regelungen sollen Marktverzerrungen vermeiden und sind in § 51 Abs. 2 PBefG festgelegt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Taxitarif besteht aus Grundpreis, Kilometerpreisen, Wartezeittarif und Zuschlägen.
- Der Grundpreis ist der bei Fahrtbeginn angezeigte Festbetrag.
- Wartezeittarife vergüten Standzeiten, Nacht- und Großraumzuschläge sind üblich.
- Taxitarife werden durch Rechtsverordnung gemäß § 51 PBefG festgesetzt.
- Im Mietwagenverkehr gilt freie Preisvereinbarung, Mindestentgelte sind möglich.
- Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger gemäß § 28 BOKraft ausgestattet sein.
- Manipulationen am Fahrpreisanzeiger können Bußgelder und Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 13 PBefG begründen.
- Quittungen müssen Mindestangaben enthalten und erfüllen die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO.
- Pauschalpreise bieten Planungssicherheit und sind für vorbestellte Fahrten zulässig.
- Sondervereinbarungen unterliegen behördlicher Prüfung und Genehmigung gemäß § 51 Abs. 2 PBefG.