Welches Recht auf einer Fahrt über die Grenze gilt
Eine Fahrt nach Straßburg oder Salzburg wirft eine Frage auf, die auf den ersten Blick überraschend einfach zu beantworten ist: Für den Unternehmer mit Betriebssitz im Inland gilt weiterhin das deutsche Personenbeförderungsrecht. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Pflichten der BOKraft, die Bindung des Mietwagens an den Betriebssitz — all das endet nicht an der Grenze.
Hinzu treten zwei weitere Rechtskreise. Internationale Abkommen können vom deutschen Recht abweichen und gehen ihm dann vor. Und im Zielstaat gelten dessen Vorschriften zusätzlich: Verkehrsregeln, Geschwindigkeiten, Alkoholgrenzwerte, Mitführpflichten, Umweltzonen und Zollbestimmungen. Die Vorstellung, mit dem Grenzübertritt beginne eine neue und einzige Rechtsordnung, ist falsch; es kommt etwas hinzu, es fällt nichts weg.
Eine gesonderte Auslandsgenehmigung gibt es für den Taxi- und Mietwagenverkehr nicht. Die deutsche Genehmigung deckt die grenzüberschreitende Beförderung ab. Wer in der Prüfung nach einer Auslandskonzession gefragt wird, sollte diese Falle kennen.
Die Grenze der Freiheit: keine Beförderung im fremden Staat
Was der deutsche Unternehmer im Ausland nicht darf, ist dort eine eigenständige Beförderungsleistung zu erbringen. Das ist der Kern der sogenannten Kabotage- beschränkung, und die meisten internationalen Verkehrsabkommen lassen sie nur mit besonderer Genehmigung zu.
Daraus folgt für den Alltag: Nach der Fahrt nach Wien darf der Fahrer dort keine Fahrgäste für die Rückfahrt aufnehmen. Zulässig ist die Leerrückfahrt — oder eine Fahrt, die zuvor beim Unternehmer bestellt worden ist. Ebenso wenig darf er sich am Bahnhof einer ausländischen Stadt bereithalten und auf Laufkundschaft warten: Das Bereithalten ist auf die Betriebssitzgemeinde beschränkt, und diese Beschränkung gilt im Ausland erst recht.
Die Ausführung vorbestellter Fahrten ist davon zu unterscheiden. Wer einen Auftrag am Betriebssitz entgegengenommen hat, darf den Fahrgast auch im Ausland abholen. Die Beschränkung betrifft das Bereithalten, nicht die Erfüllung eines bereits erteilten Auftrags.
Taxischild und Betriebsfunk
Das beleuchtete Taxischild ist ein Merkmal des deutschen Taxenverkehrs und Ausdruck der Bereitschaft zur Beförderung. Außerhalb seines Geltungsbereichs hat es dort nichts zu suchen: Es ist abzudecken oder abzunehmen. Ein Taxi, das im Ausland mit beleuchtetem Schild fährt, signalisiert eine Bereitschaft, die es rechtlich gar nicht anbieten darf.
Für den Betriebsfunk gilt Entsprechendes aus einem anderen Grund: Die Frequenzzuteilung gilt nur im Inland. Ohne Genehmigung des Zielstaates ist das Gerät außer Betrieb zu setzen. Mobilfunk und App-Vermittlung sind davon nicht betroffen — sie nutzen die Netze des jeweiligen Landes und unterliegen keiner eigenen Zuteilung.
Papiere
Mitzuführen sind zunächst die Papiere, die auch im Inland gelten: Führerschein, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Fahrzeugschein und der Auszug aus der Genehmigungsurkunde. Im Taxenverkehr gehört außerdem die geltende Tarifordnung ins Fahrzeug.
Hinzu kommen für die Auslandsfahrt Personalausweis oder Reisepass des Fahrers, je nach Zielstaat ein Visum, und die Internationale Versicherungskarte — die Grüne Karte. Sie ist der international anerkannte Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung: Nach einem Unfall lässt sich mit ihr sofort belegen, welcher Versicherer eintritt, und manche Staaten verlangen sie schon bei der Einreise.
Fehlen erforderliche Papiere, dürfen Grenzbeamte die Einreise verweigern. Betroffen ist dann nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrgast, dessen Beförderung scheitert — und der Unternehmer bleibt ihm gegenüber aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet.
Das ovale D-Schild am Heck wird innerhalb der Europäischen Union durch das blaue Feld mit dem Länderkennzeichen auf dem Kennzeichen ersetzt. Ältere Kennzeichen ohne dieses Feld brauchen weiterhin ein Nationalitätszeichen; außerhalb der EU kann es ohnehin verlangt werden.
Tiere und Gepäck über die Grenze
Für die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Europäischen Union sind drei Dinge vorgeschrieben: die Kennzeichnung durch einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und der EU-Heimtierausweis. Einzelne Staaten verlangen zusätzlich Leine und Maulkorb. Für Drittstaaten gelten eigene, oft strengere Bestimmungen mit Titerbestimmung und Wartefristen.
Zollrechtlich ist der Fahrer nicht für den Inhalt des Gepäcks seines Fahrgastes verantwortlich, solange er nichts von einem Verstoß weiß. Wer aber Anhaltspunkte für Schmuggel hat und trotzdem weiterfährt, kann sich strafbar machen.
Was eine Auslandsfahrt zusätzlich kostet
Die Kalkulation je Kilometer trägt über die Grenze nicht. Es fallen Kosten an, die im Pflichtfahrbereich schlicht nicht vorkommen: Straßen- und Tunnelbenutzungsgebühren, Vignetten, gegebenenfalls eine Übernachtung des Fahrers samt Spesen sowie Zuschläge für Überstunden und Nacht- oder Sonntagsarbeit. Hinzu kommt die Leerrückfahrt, die mangels Aufnahmerecht im Zielstaat oft unvermeidlich ist.
All das gehört in die Preisvereinbarung. Außerhalb des Pflichtfahrgebiets gilt der Taxentarif nicht — der Preis ist frei zu vereinbaren, und zwar am besten vor Fahrtantritt und schriftlich. Eine nachträgliche Forderung für Kosten, über die nicht gesprochen wurde, lässt sich schwer durchsetzen.
Die Umsatzsteuer folgt der Strecke
Eine Personenbeförderung wird dort ausgeführt, wo die Strecke zurückgelegt wird. Bei einer grenzüberschreitenden Fahrt unterliegt deshalb nur der auf das Inland entfallende Streckenanteil der deutschen Umsatzsteuer. Für den Auslandsanteil gilt das Recht des jeweiligen Staates.
Aufgeteilt wird nach dem Verhältnis der Kilometer. Ein Beispiel: Eine Fahrt kostet 750 Euro, die Gesamtstrecke beträgt 478 Kilometer, davon 143 Kilometer im Inland. Der steuerbare inländische Anteil beträgt dann 750 Euro mal 143 Kilometer geteilt durch 478 Kilometer, also 224,37 Euro. Nur dieser Betrag ist Bemessungsgrundlage der deutschen Umsatzsteuer.
Unfall im Ausland
Nach einem Unfall im Ausland ist die örtliche Polizei zuständig und hinzuzuziehen. Der Versicherungsschutz wird über die Grüne Karte nachgewiesen, Beweise sind zu sichern — Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen, ein Europäischer Unfallbericht. Bei Bedarf helfen die deutsche Botschaft oder das Konsulat. Die eigene Kfz-Versicherung ist umgehend zu unterrichten, sonst droht eine Obliegenheitsverletzung.
Gegenüber dem Fahrgast bleibt der Unternehmer aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet: Er muss ein Ersatzfahrzeug stellen oder einen anderen Unternehmer beauftragen.
Wird ein angestellter Fahrer dabei so verletzt, dass er länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, greifen dieselben Meldepflichten wie im Inland: Anzeige an die Berufsgenossenschaft binnen drei Tagen, eine Ausfertigung an die Arbeitsschutzbehörde. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet nicht an der Grenze — bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit im Auftrag des inländischen Betriebs gilt die sogenannte Ausstrahlung. Unfälle mit Getöteten oder Schwerverletzten sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.